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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Mai 2026

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen Alexis Bethke-Pittadakis, Einzelunternehmer, handelnd unter der Marke „dynvon", Ostendstraße 111, 90482 Nürnberg (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber") über die Entwicklung und den Betrieb individueller Automatisierungslösungen.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Verbrauchergeschäfte sind nicht Gegenstand des Leistungsangebots.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.

1.4 Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen (einschließlich Rahmenverträge, Nebenabreden und Ergänzungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher oder in Textform abgeschlossener Vertrag maßgebend.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

2.1 Der Auftragnehmer entwickelt unter der Marke „dynvon" maßgeschneiderte Automatisierungslösungen für Geschäftsprozesse, insbesondere in den Bereichen Rechnungsstellung, Zahlungsabgleich, Mahnwesen, Angebotserstellung und CRM-/E-Mail-Automatisierung.

2.2 Entwicklungsleistung (Werkvertrag): Der Auftragnehmer entwickelt und implementiert ein individuelles Automatisierungssystem im vertraglich vereinbarten Umfang. Die konkrete Funktionsausgestaltung wird in einer Prozessanalyse-Phase gemeinsam abgestimmt und per Textform bestätigt.

2.3 Laufender Betrieb (Dienstvertrag): Nach erfolgreicher Abnahme kann der Auftragnehmer den laufenden Betrieb des Systems übernehmen. Der Leistungsumfang des Betriebs umfasst, sofern nicht abweichend vereinbart: Hosting, Monitoring, Störungsbeseitigung, Sicherheitsupdates und kleinere Anpassungen im vereinbarten Umfang.

2.4 Nicht im Leistungsumfang enthalten sind, sofern nicht gesondert vereinbart: größere Funktionserweiterungen, neue Module, Schnittstellen zu zusätzlichen Drittsystemen, steuerliche oder buchhalterische Beratung sowie Leistungen von Dritten (z. B. Gebühren von Banking-API-Anbietern, Steuerberater-Honorare, Porto).

§ 3 Projektablauf und Mitwirkung

3.1 Die Entwicklung erfolgt typischerweise in vier Phasen: (1) Vertragsschluss und Finalisierung des Leistungsumfangs, (2) Prozessanalyse, (3) iterative Entwicklung und Test mit regelmäßiger Rücksprache, (4) Go-Live, Schulung und Übergabe.

3.2 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers: Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer insbesondere durch:

  • Rechtzeitige Bereitstellung aller für die Umsetzung erforderlichen Daten, Zugänge und Freigaben
  • Benennung einer verantwortlichen Ansprechperson mit Entscheidungsbefugnis
  • Prüfung und Abnahme von Zwischenständen innerhalb angemessener Fristen (in der Regel fünf Werktage)
  • Einhaltung der eigenen steuer- und handelsrechtlichen Pflichten

3.3 Abnahme: Nach Fertigstellung der Entwicklungsleistung erfolgt eine gemeinsame Abnahmeprüfung. Die Abnahme ist in Textform (E-Mail genügt) zu erklären. Verzögert sich die Abnahmeerklärung ohne Mängelrüge länger als vierzehn (14) Tage nach Übergabe, oder nimmt der Auftraggeber das System produktiv in Nutzung, gilt die Abnahme als erklärt.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

4.1 Die Vergütung für die Entwicklungsleistung sowie den laufenden Betrieb ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. Rahmenvertrag. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2 Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Zahlung der Entwicklungsleistung in zwei Raten: 50 % bei Vertragsschluss, 50 % bei Abnahme. Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4.3 Die Vergütung für den laufenden Betrieb (Retainer) wird monatlich im Voraus abgerechnet. Zahlungsziel: vierzehn (14) Tage nach Rechnungsstellung.

4.4 Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs (Zusatzleistungen) werden auf Basis des im Vertrag vereinbarten Stundensatzes abgerechnet. Ab einem voraussichtlichen Aufwand von mehr als zwei (2) Stunden legt der Auftragnehmer vorab ein Angebot zur Freigabe vor.

4.5 Preisanpassung: Der Auftragnehmer kann den monatlichen Retainer erstmals zwölf (12) Monate nach Vertragsbeginn und danach einmal jährlich anpassen, sofern er die Änderung mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Monatsende in Textform ankündigt. Die Anpassung orientiert sich an der Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Deutschland. Bei Erhöhungen um mehr als fünf (5) Prozent steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Erhöhung zu.

4.6 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 5 Verfügbarkeit, Reaktionszeiten, Support

5.1 Der Auftragnehmer strebt eine Verfügbarkeit des Systems von 98 % im Monatsmittel an, gemessen außerhalb angekündigter Wartungsfenster und außerhalb von Störungen im Verantwortungsbereich Dritter.

5.2 Wartungsfenster werden mit einer Frist von mindestens achtundvierzig (48) Stunden angekündigt und möglichst außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt.

5.3 Bei Störungsmeldungen strebt der Auftragnehmer folgende Reaktionszeiten an (Werktage Mo–Fr, 9:00–18:00 Uhr MEZ/MESZ). Es handelt sich um Zielwerte für die qualifizierte Rückmeldung, nicht um garantierte Zeiten bis zur Behebung:

StörungsklasseZiel-ReaktionszeitBeispiel
Kritisch1 WerktagSystem komplett nicht erreichbar
Schwer3 WerktageEinzelne Kernfunktion ausgefallen
Normal5 WerktageEingeschränkte Funktion, Workaround möglich
Gering10 WerktageKleinere Anfragen, Anpassungswünsche

5.4 Störungen sind an support@dynvon.com zu melden. Für kritische Störungen kann zusätzlich +49 176 75726791 (Mobil) kontaktiert werden.

§ 6 Gewährleistung

6.1 Entwicklungsphase: Für die Entwicklungsleistung gewährleistet der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarte Funktion nach den Maßstäben des Werkvertragsrechts. Mängel beseitigt der Auftragnehmer innerhalb einer Gewährleistungsfrist von zwölf (12) Monaten ab Abnahme kostenfrei durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

6.2 Betriebsphase: Während der Betriebsphase beseitigt der Auftragnehmer Mängel des Systems im Rahmen des Retainers ohne zusätzliche Vergütung. Dies umfasst Fehler, die auf die Entwicklung, Konfiguration oder den Betrieb durch den Auftragnehmer zurückzuführen sind.

6.3 Von der kostenfreien Beseitigung ausgenommen sind Störungen, die nachweislich auf eine fehlerhafte Bedienung oder auf Veränderungen Dritter (einschließlich des Auftraggebers) zurückzuführen sind.

§ 7 Haftung

7.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.

7.2 Für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, maximal jedoch bis zu der in § 7.4 genannten Haftungsobergrenze. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut.

7.3 Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist in diesen Fällen ebenfalls ausgeschlossen.

7.4 Die Gesamt-Haftung des Auftragnehmers für einfache Fahrlässigkeit ist pro Kalenderjahr auf einen Betrag in Höhe des zwölffachen monatlichen Retainers begrenzt. Besteht kein Retainer-Vertrag, ist die Haftung auf die Höhe der vereinbarten Entwicklungsvergütung begrenzt.

7.5 Berufshaftpflicht: Der Auftragnehmer unterhält eine Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung für IT-Dienstleistungen mit einer Deckungssumme von mindestens 500.000 EUR pro Schadensfall. Auf Verlangen weist er den Versicherungsschutz dem Auftraggeber nach.

7.6 Der Auftragnehmer haftet nicht für Ausfälle oder Fehlfunktionen, die auf Störungen bei Dritten zurückzuführen sind, deren Leistungen für den Betrieb des Systems erforderlich sind (insbesondere Banking-API-Anbieter, E-Mail-Versanddienstleister, Hosting-Anbieter, Zertifizierungsstellen).

§ 8 Nutzungsrechte und Quellcode

8.1 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an der individuell entwickelten Software ein einfaches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht überdauert die Beendigung des Vertrags und wird insbesondere durch eine etwaige Insolvenz des Auftragnehmers nicht berührt.

8.2 Vorbestehende, wiederverwendbare Bausteine, Bibliotheken und Frameworks des Auftragnehmers sind vom Nutzungsrecht ausgenommen. An diesen erhält der Auftraggeber das Recht, sie im Rahmen der Nutzung des für ihn entwickelten Systems zu verwenden.

8.3 Quellcode-Hinterlegung: Zur Absicherung des Auftraggebers gegen einen Ausfall des Auftragnehmers hinterlegt dieser spätestens mit dem Go-Live und bei jeder wesentlichen Änderung: den vollständigen Quellcode in einem für den Auftraggeber zugänglichen Git-Repository, eine aktuelle Betriebsdokumentation (Runbook) sowie eine aktuelle Liste der Zugangsdaten zu allen erforderlichen Diensten.

8.4 GoBD und steuerliche Einhaltung: Das System bietet die technischen Voraussetzungen für eine GoBD-konforme Verarbeitung (u. a. Protokollierung, Versionierung, revisionssichere Archivierung). Die inhaltliche Einhaltung der GoBD-Pflichten obliegt dem Auftraggeber.

§ 9 Datenschutz, Datenhoheit und Hosting

9.1 Dateneigentum: Alle vom Auftraggeber eingebrachten oder durch das System verarbeiteten Daten (insbesondere Kunden-, Vertrags-, Rechnungs- und Zahlungsdaten) bleiben ausschließliches Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer erwirbt hieran keine Rechte.

9.2 Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO): Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab. Der AVV regelt insbesondere Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Kategorien betroffener Personen und Daten, die technisch-organisatorischen Maßnahmen (TOM) sowie die zulässigen Unterauftragsverarbeiter.

9.3 Hosting und Drittlandtransfer: Die Verarbeitung erfolgt vorrangig in Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union. Für Subdienstleister mit Sitz außerhalb der EU/EWR stellt der Auftragnehmer sicher, dass ein angemessenes Datenschutzniveau gemäß Art. 44 ff. DSGVO gewährleistet ist, insbesondere durch den Abschluss der Standardvertragsklauseln der EU-Kommission sowie ergänzende Maßnahmen im Sinne der Rechtsprechung (insb. Schrems II).

9.4 Datenrückgabe und -löschung: Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber sämtliche Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format (CSV, JSON oder SQL-Dump, nach Wahl des Auftraggebers) zur Verfügung. Nach bestätigter vollständiger Datenrückgabe löscht der Auftragnehmer sämtliche personenbezogenen Daten aus seinen produktiven Systemen und Backups innerhalb von dreißig (30) Tagen.

§ 10 Vertraulichkeit

10.1 Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertrags bekannt gewordenen geschäftlichen, technischen oder persönlichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und nur für Zwecke dieses Vertrags zu verwenden.

10.2 Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren fort.

10.3 Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei unabhängig bekannt waren oder die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

10.4 Referenznennung: Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer den Firmennamen, das Logo des Auftraggebers sowie eine Beschreibung der erbrachten Leistungen als Referenz auf seiner Website, in Fallstudien und in Marketingmaterialien verwenden darf. Dies umfasst insbesondere die Darstellung des Projektumfangs, der eingesetzten Automatisierungen und der erzielten Ergebnisse (z. B. „Rechnungsstellung und Mahnwesen automatisiert, 10 Stunden pro Woche eingespart"). Ausgenommen ist die Offenlegung vertraulicher Geschäftszahlen (Umsätze, Margen, Kundenlisten) oder interner Prozessdetails, die nicht unmittelbar mit der erbrachten Leistung zusammenhängen. Der Auftraggeber kann diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widerrufen.

§ 11 Vertragsdauer und Kündigung

11.1 Entwicklungsphase: Die Entwicklungsphase endet mit der Abnahme.

11.2 Betriebsphase: Die Betriebsphase beginnt am ersten Tag des auf die Abnahme folgenden Monats und läuft auf unbestimmte Zeit. Beide Parteien können mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende ordentlich in Textform kündigen. Der Auftraggeber bindet sich an keine Mindestlaufzeit.

11.3 Außerordentliche Kündigung: Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere vor bei erheblicher Verletzung der Datenschutzpflichten sowie im Falle der Insolvenz des Auftragnehmers.

11.4 Folgen der Beendigung: Mit Wirksamwerden der Kündigung stellt der Auftragnehmer den Betrieb des Systems geordnet ein und unterstützt den Auftraggeber angemessen bei der Datenrückgabe (§ 9.4) und der Übergabe (§ 8.3).

§ 12 Höhere Gewalt

Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit diese auf Ereignissen höherer Gewalt beruht, insbesondere Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, länger andauernde Störungen der öffentlichen Infrastruktur (Internet, Strom) oder Cyber-Angriffe auf Drittanbieter. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und ergreift zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung.

§ 13 Streitbeilegung und Schlussbestimmungen

13.1 Einvernehmliche Streitbeilegung: Die Parteien streben bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag zunächst eine einvernehmliche Lösung an. Vor Anrufung der Gerichte verpflichten sich die Parteien zu einem ernsthaften Gespräch zur Streitbeilegung. Gelingt innerhalb von dreißig (30) Tagen keine Einigung, steht es den Parteien frei, das zuständige Gericht anzurufen.

13.2 Textform und Änderungen: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform (E-Mail genügt). Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.3 Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Nürnberg, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

13.4 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.

Kontakt für Vertragsfragen

Alexis Bethke-Pittadakis
dynvon, Prozessautomatisierung
Ostendstraße 111, 90482 Nürnberg
E-Mail: support@dynvon.com
Telefon: +49 176 75726791